1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von selbst entwickelten elektronischen Systemen, Hardware, Software und Firmware sowie damit verbundene Dienstleistungen zwischen der point electronic GmbH, Erich-Neuss-Weg 15, 06120 Halle, Deutschland („Verkäufer“) und ihren Kunden („Kunde“).

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

1.3 Diese AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Lieferung der Produkte zustande.

2.3 Der Verkäufer behält sich angemessene technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht vor.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Vertragsgegenstand sind selbst entwickelte elektronische Systeme, Hardware- und Softwarelösungen, Komponenten sowie optionale Software/Firmware und damit verbundene Dienstleistungen im Bereich Elektronik und Software für die Elektronenmikroskopie für Endkunden und OEM-Hersteller.

3.2 Die Produkte entsprechen den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden technischen Spezifikationen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise gelten FCA – Frei Frachtführer (Incoterms® 2020), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Zöllen, Steuern, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und sonstigen Nebenkosten.

4.2 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.

4.4 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Die Lieferung erfolgt FCA – Frei Frachtführer (Incoterms® 2020) gemäß Auftragsbestätigung.

5.3 Die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Kunden über.

5.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers.

6.2 Der Kunde hat die Produkte sorgfältig zu behandeln und angemessen zu versichern.

7. Software und geistige Eigentumsrechte

7.1 Sämtliche Rechte an Software, Firmware, Quellcode, Schaltungsdesigns, Layouts, Dokumentationen und Know-how verbleiben beim Verkäufer.

7.2 Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ausschließlich für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

7.3 Reverse Engineering, Dekompilierung oder Offenlegung gegenüber Dritten sind im gesetzlich zulässigen Umfang untersagt.

8. Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde hat die Einhaltung aller technischen, rechtlichen und länderspezifischen Anforderungen am Einsatzort sicherzustellen.

8.2 Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Verzögerungen aufgrund mangelnder Mitwirkung des Kunden.

9. Gewährleistung

9.1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).

Für Verbraucher gelten die zwingenden gesetzlichen Vorschriften; von diesen abweichende Vereinbarungen finden ausschließlich auf Unternehmer Anwendung.

A. Bestimmungen für Verbraucher

9.2 Gewährleistungsfrist

Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist:

  • für Neuwaren: zwei (2) Jahre ab Gefahrübergang;
  • für Gebrauchtwaren: ein (1) Jahr ab Gefahrübergang.

9.3 Nacherfüllung

Im Falle eines Mangels hat der Käufer das Recht, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen.

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 BGB).

9.4 Garantie (freiwillige Herstellergarantie)

Gewährt der Verkäufer eine zusätzliche Garantie, richten sich Inhalt, Umfang, Dauer und Bedingungen dieser Garantie nach der jeweiligen Garantieerklärung.

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben von einer Garantie unberührt.

9.5 Vorheriges Miet- oder Leihverhältnis

Wird ein Kaufgegenstand vom selben Käufer nach einem vorherigen Miet- oder Leihverhältnis erworben, beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist mit Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Kaufgegenstandes.

B. Bestimmungen für Unternehmer

9.6 Gewährleistungsfrist

Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Gefahrübergang.

Für Gebrauchtwaren sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9.7 Nacherfüllung

Der Verkäufer leistet die Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.

9.8 Untersuchungs- und Rügepflicht

Unternehmer haben die Ware unverzüglich nach der Lieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 377 Handelsgesetzbuch – HGB).

Unterbleibt eine solche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.

9.9 Garantie

Eine Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Insbesondere erstreckt sich die Garantie nicht auf Schäden, die verursacht werden durch:

  • normalen Verschleiß;
  • unsachgemäße Verwendung oder Handhabung;
  • nicht autorisierte Änderungen oder Reparaturen;
  • äußere Einflüsse, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.

10. Haftung

10.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt.

10.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung auf den Nettobestellwert begrenzt.

10.4 Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen.

11. Exportkontrolle, Sanktionen und Wiederausfuhr

11.1 Die Produkte sowie die zugehörige Software, Firmware, Technologie und Dokumentation können den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie anderer anwendbarer Rechtsordnungen („Exportvorschriften“) unterliegen.

11.2 Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Exportvorschriften entgegenstehen. Der Verkäufer ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit solche Vorschriften die Lieferung oder sonstige Vertragserfüllung verhindern oder beschränken.

11.3 Verzögerungen, Nichtlieferungen oder Vertragsbeendigungen aufgrund von Exportvorschriften stellen keine Vertragsverletzung dar und begründen weder Schadensersatzansprüche noch sonstige Ansprüche oder Rechtsbehelfe.

11.4 Der Kunde darf die Produkte, Software, Firmware oder Technologie weder unmittelbar noch mittelbar unter Verstoß gegen anwendbare Exportvorschriften exportieren, re-exportieren, übertragen oder anderweitig zur Verfügung stellen.

11.5 Der Kunde sichert zu, dass die Produkte nicht für verbotene Endverwendungen eingesetzt werden, insbesondere nicht für militärische Zwecke oder Programme im Zusammenhang mit nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, sofern hierfür keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt.

11.6 Der Kunde wird dem Verkäufer auf Verlangen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die zur Überprüfung des Endverwenders, des Verwendungszwecks und des Bestimmungslandes erforderlich sind. Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferungen bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung auszusetzen.

11.7 Der Kunde versichert, dass er auf keiner anwendbaren Sanktionsliste geführt wird und weder im Eigentum noch unter der Kontrolle einer sanktionierten Person oder Organisation steht. Im Falle eines Verstoßes ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

11.8 Der Verkäufer wird die in seinem Land erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen beantragen. Die Einholung von Einfuhr-, Transit- und sonstigen Genehmigungen im Bestimmungsland liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.

11.9 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Produkte, Software oder Firmware zu ändern, zu ersetzen oder zu aktualisieren, um Exportkontrollbeschränkungen zu umgehen oder an solche anzupassen.

11.10 Der Kunde stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern, Strafen, Kosten und Aufwendungen frei, die aus Verstößen des Kunden gegen anwendbare Exportvorschriften resultieren, und hält den Verkäufer diesbezüglich schadlos.

12. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten.

13. Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten.

14. Vertraulichkeit

Alle nicht öffentlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Stand: 1. Juni 2026